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   VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13   

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VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13 (https://dejure.org/2013,22242)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28.08.2013 - 6 L 52/13 (https://dejure.org/2013,22242)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28. August 2013 - 6 L 52/13 (https://dejure.org/2013,22242)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE - , S. 14 ff. des EA; - 2 A 611/00 -, MittStG Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 ff.) bzw. des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 - LKV 2008, 369) ist geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der "Wende" entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. -anlagen besteht.

    Dementsprechend sind auch "altangeschlossene" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

    Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung bzw. Heranziehung aller durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger - wie hier - von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht bzw. gemacht hat und sich so erst das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 17 des EA; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - a.a.O.; vgl. zur Beitragserhebungspflicht, wenn ein Einrichtungsträger bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen das ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zugunsten einer Beitragserhebung ausgeübt hat, Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 16 m.w.N.).

    Denn angesichts des Dauervorteils, der den Grundstücken durch die Anschlussmöglichkeiten geboten wird, sind die alterschlossenen Grundstücke uneingeschränkt und in voller Höhe beitragspflichtig (vgl. etwa OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStG Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 ff.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 13 ff. des E.A.; vgl. noch unten Seite 7 ff.).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird.

    So war es auch in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.), in dem das Gericht die in Rede stehende Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (lediglich) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte: Die Unvereinbarkeitserklärung führt(e) dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc), Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf.

    Da das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausweislich seiner Internet- Auftritte und Presseverlautbarungen um die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 (a.a.O.) und die infolgedessen anzunehmende Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes weiß, ist allerdings davon auszugehen ist, dass die o.g., vom Bundesverfassungsgericht dem bayerischen Gesetzgeber gesetzte Frist als Element der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch für die Rechtslage in Brandenburg zugrunde zu legen ist.

    Mit Blick darauf, dass eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des KAG vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) in Rede steht, waren dem Antrag -unbeschadet der Interessenabwägung in Einzelfall- die Erfolgsaussichten nach dem aufgezeigten Maßstab nicht gänzlich abzusprechen.

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Soweit die Kammer (Urteil vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06) in Bezug auf die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt vom 28. Oktober 2010 (SBS 2010) rechtliche Bedenken geäußert hat hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Buchstabe f SBS 2010 enthaltenen Bestimmung (hiernach galt, dass bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist oder für die eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden -z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Camping- und Zeltplätze, Garagen oder Einstellplätze-, lediglich 75 v.H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht worden sind), so hat der Satzungsgeber der Stadt dem Rechnung getragen.

    Soweit die Kammer im Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O. des Weiteren problematisiert hat, ob der Beitragsmaßstab in § 3 SBS 2010 nicht deshalb unwirksam sein könnte, weil er Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich übergehen, nur lückenhaft erfasst, so ergeben sich für die hier maßgebliche SBS 2011 keine ernstlichen Zweifel.

    Auch hiermit hat sich die Kammer in dem genannten Urteil vom 24. Februar 2011 (6 K 953/06) zur SBS 2010 bereits wie folgt befasst:.

    Dem dürfte der Satzungsgeber der SBS 2011 dadurch Rechnung getragen haben, dass er nicht die gesamte (Buch-)Grundstücksfläche sondern lediglich die Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch 0, 2 als anrechenbare Grundstücksfläche (sog. Abgeltungsfläche) bestimmt hat; auch dies dürfte nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden sein (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung; so auch Urteil der Kammer zur Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt A-Stadt vom 28. Oktober 2010 vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE - , S. 14 ff. des EA; - 2 A 611/00 -, MittStG Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 ff.) bzw. des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 - LKV 2008, 369) ist geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der "Wende" entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. -anlagen besteht.

    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Antragsgegner eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris).

    Dem dürfte der Satzungsgeber der SBS 2011 dadurch Rechnung getragen haben, dass er nicht die gesamte (Buch-)Grundstücksfläche sondern lediglich die Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch 0, 2 als anrechenbare Grundstücksfläche (sog. Abgeltungsfläche) bestimmt hat; auch dies dürfte nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden sein (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 11 des E.A., wenngleich ohne nähere Problematisierung; so auch Urteil der Kammer zur Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt A-Stadt vom 28. Oktober 2010 vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Im Eilverfahren, dessen Sinn und Zweck auf eine schnelle Entscheidung abzielt, findet insoweit lediglich eine Interessenabwägung statt, bei der die Frage der verfassungsrechtlichen Bedenken nur ein Element dieser Abwägung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, zit. nach juris; Morgenthaler in: Epping/Hillgruber, GG Komm., Art. 100 Rn. 18).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Demgegenüber sind Grundstücke im Außenbereich kein Bauland, so dass der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil nicht dem gesamten Buchgrundstück zugeführt wird, sondern sich auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der den Baulichkeiten zuzuordnen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE - , S. 14 ff. des EA; - 2 A 611/00 -, MittStG Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 ff.) bzw. des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06 - LKV 2008, 369) ist geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der "Wende" entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. -anlagen besteht.
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Dies ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 -OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Schwerin, 11.04.2013 - 4 A 1250/12

    Keine Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1999 - 3 B 2955/96

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Aussetzung der Vollziehung;

  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06

    Betriebliche Altersvorsorge - Gerechtigkeitsdefizite der Beitragspflicht zum PSV

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der Regelung des § 19 KAG i. d. F. des 6. KAGÄndG vom 20. November 2013 hat der Landesgesetzgeber den mit verschiedenen Beschlüssen der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. August 2013 - 6 L 52/13 - juris im Hinblick auf BVerfG Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 juris) aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 10.02.2014 - 6 L 241/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1) Rechnung getragen, indem in dem neu eingefügten § 19 KAG nunmehr eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich geregelt ist.
  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in ju-ris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (- 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe.
  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 6 K 491/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

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